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Kostenträger zweifeln häufig die “Medizinische Notwendigkeit” von Eingriffen an.


15. Juli 2009

Kostenträger zweifeln häufig die “Medizinische Notwendigkeit” von Eingriffen an.

In den letzten Jahren zeichnet sich eine “bedrohliche” Entwicklung ab. Kostenträger von Privatpatienten versuchen sich immer öfter von ihrer Leistungspflicht zu entbinden, indem sie Behandlungsschritte oder gar gesamte Behandlungen als nicht medizinisch notwendig deklarieren. Sie tun das durch das bloße Studium der Rechnung.

Für den Arzt entwickelt sich das ggf. zum Konflikt, da sein Denken und Handeln wiederkehrend in Frage gestellt wird. Dem Patienten wird zweifelsohne suggeriert, das sein Arzt in betrügerischer Absicht eine falsche Rechnung gestellt hat.

Die Rechtsprechung hat allerdings dazu eine klare Meinung:

  • Private Krankenversicherungen bzw. Beihilfestellen sind weder berechtigt, einen Nachweis noch eine Begründung der “medizinischen Notwendigkeit“ einer Behandlungsmaßnahme zu verlangen (gemäß Urteil des BGH vom 29.05.1991; Az. IV/ZR 151/90).
  • Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit obliegt ausschließlich einem neutralen und somit unabhängigen Sachverständigen. Eine Aussage des “beratenden Arztes / Zahnarztes der Versicherung ist irrelevant, da die Gerichte die Auffassung vertreten, dass solche Stellungnahmen “Gefälligkeitsgutachten” darstellen (gemäß Urteil des OLG Frankfurt (im Main vom 28.05.1991).

3d-implantologie, Allgemein | | 1 Kommentar »

One Response to “Kostenträger zweifeln häufig die “Medizinische Notwendigkeit” von Eingriffen an.”

  1. Dana_Tools Says:

    was ich suchte, danke

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